QS-Leistung Akupunktur

Grundlage

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Akupunktur
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Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19.09.06 ist die Akupunktur als GKV-Leistung bei folgenden Indikationen anerkannt:

  • Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens sechs Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht-segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz).
  • chronische Schmerzen in einem oder beiden Kniegelenken durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen.

Die Akupunktur darf nur von Vertragsärzten erbracht und abgerechnet werden, die Kenntnisse nach den Regelungen der Bundesärztekammer (Zusatzweiterbildung Akupunktur, Psychosomatische Grundversorgung) und die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten Kurs (Interdisziplinäre Schmerztherapie) nachweisen können. Dazu haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Kassen eine "Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten" vereinbart.

Zu den in der Qualitätssicherungsvereinbarung geforderten Nachweisen zählen:

  • Urkunde über die Zusatzbezeichnung Akupunktur, ausgestellt von der zuständigen Ärztekammer
  • Nachweis über die Fortbildung nach den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer im Umfang von 80 Stunden
  • Teilnahme an einem interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie im Umfang von 80 Stunden, der von der Ärztekammer Berlin anerkannt ist.

Apparative Voraussetzungen

Bei den Akupunkturnadeln handelt es sich entweder um sterile Einmalnadeln oder um sterile Dauernadeln, die mehrere Tage in der Haut verbleiben können. Gemäß § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur sowie 30791 EBM sind nur sterile Einmalnadeln für die Durchführung der Akupunktur vorgesehen. 

Ansonsten ist die Aufbereitung von Akupunkturnadeln einschließlich Führungsrohr als kritisch C, d. h. mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung, einzustufen.

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(Quelle: KV Berlin)

Praxis-Service

Antrag auf Abrechnungs-
genehmigung

(PDF, 92 KB) [3 Seiten]

Patienten-
dokumentationsbogen

(PDF, 82 KB) [2 Seiten]

Mehr Informationen

Rundschreiben 14.07.2011:
Festlegung ICD-10-Kodierung für die Abrechenbarkeit von Akupunkturleistungen
(PDF, 186 KB [5 Seiten])

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