Grundlage
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei chronisch
schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Akupunktur
71 KB [9 Seiten]
Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19.09.06 ist die
Akupunktur als GKV-Leistung bei folgenden Indikationen anerkannt:
- Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens sechs Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht-segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer
Schmerz).
- chronische Schmerzen in einem oder beiden Kniegelenken durch Gonarthrose, die seit mindestens
sechs Monaten bestehen.
Die Akupunktur darf nur von Vertragsärzten erbracht und abgerechnet werden,
die Kenntnisse nach den Regelungen der Bundesärztekammer (Zusatzweiterbildung
Akupunktur, Psychosomatische Grundversorgung) und die Teilnahme an einem von
der Ärztekammer anerkannten Kurs (Interdisziplinäre Schmerztherapie) nachweisen
können. Dazu haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände
der Kassen eine "Qualitätssicherungsvereinbarung
zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten" vereinbart.
Zu den in der Qualitätssicherungsvereinbarung geforderten Nachweisen zählen:
- Urkunde über die Zusatzbezeichnung Akupunktur, ausgestellt von der zuständigen
Ärztekammer
- Nachweis über die Fortbildung nach den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische
Grundversorgung der Bundesärztekammer im Umfang von 80 Stunden
- Teilnahme an einem interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie im Umfang
von 80 Stunden, der von der Ärztekammer Berlin anerkannt ist.
Apparative Voraussetzungen
Bei den Akupunkturnadeln handelt es sich entweder um sterile Einmalnadeln oder um sterile Dauernadeln, die mehrere Tage in der Haut verbleiben können. Gemäß § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur sowie 30791 EBM sind
nur sterile Einmalnadeln für die Durchführung der Akupunktur vorgesehen.
Ansonsten ist die Aufbereitung von Akupunkturnadeln einschließlich Führungsrohr als kritisch C,
d. h. mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung, einzustufen.
zurück zur QS-Übersicht
(Quelle: KV Berlin)