Zuschläge seit 1. Juli 2009 im EBM
Für die spezialisierte Behandlung von HIV-infizierten Patienten ist zum 1.
Juli 2009 ein EBM-Zuschlag eingeführt worden. Dieser wird unter dem neuen Abschnitt
30.10 geführt. Darauf hatten sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV) im Bewertungsausschuss geeinigt. In Berlin sind die
regionalen Sondervereinbarungen, die von den Krankenkassen im Zuge der Honorarreform
erst nach langem Hin und Her verlängert worden waren, nicht weiter verlängert
worden.
Wer darf diese Leistung erbringen?
Die neuen EBM-Leistungen 30920, 30922 und 30924 können nach Genehmigungserteilung
gemäß der zum 01.07.2009 in Kraft getretenen
Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids zukünftig nur
von Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen "Innere und Allgemeinmedizin", "Allgemeinmedizin",
"Innere Medizin", "Kinder- und Jugendmedizin" oder Ärzten mit der Bezeichnung
"Praktischer Arzt" oder "Arzt" (ohne Gebietsbezeichnung) abgerechnet werden.
Ausnahmen gelten nur im Rahmen der Übergangsregelung."
Vergütung
Die Vergütung erfolgt – mindestens bis Ende 2011 – außerhalb der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung. Die KV Berlin bemüht sich um Gespräche mit den Krankenkassenverbänden,
um die Versorgungsstrukturen aufrecht zu erhalten. Aufgrund der kurzfristigen
Inkraftsetzung wurde eine Übergangsvereinbarung geschaffen, nach der an der
bisherigen AIDS-Vereinbarung teilnehmende Vertragsärzte die GOP’s des Abschnitts
30.10. abrechnen können.
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung AIDS-Zuschlag
74 KB [3 Seiten]
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Sie uns diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
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(Quelle: KV Berlin)