Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung dürfen Leistungen nur durch zugelassene Leistungserbringer erbracht und gegenüber der KV abgerechnet werden. Es gilt das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung.
Im Arztregister werden auch abrechnungsrelevante Angaben über die Beschäftigung
von Assistenten und Weiterbildungsassistenten geführt. Alle Änderungen im
Eintrag – auch die Veränderung der Privatanschrift – sowie Urlaubs- und
Krankheitszeiten müssen Ärzte und Psychotherapeuten dem Arztregister unverzüglich
mitteilen.
Dies müssen Sie dem Arztregister melden:
- Änderung Ihrer Privatanschrift, Privat – und Praxistelefonnummern
- Änderung Ihrer Sprechzeiten
- Abwesenheit ab dem fünften Tag wegen Krankheit, Urlaub, Fortbildung oder
Wehrübung
- Vertretungen, die länger als eine Woche andauern
- Statusänderung (z. B. neuer Facharzttitel oder Gründung einer
Praxisgemeinschaft)
- Namensänderung
- Erwerb weiterer Qualifikationen
- Beendigung der Tätigkeit von Assistenten
In folgenden Fällen besteht eine Genehmigungspflicht:
- Anstellung von Ärzten in einer Praxis
- Bildung einer Gemeinschaftspraxis
- Bildung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)
- Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten
- Beschäftigung von Dauerassistenten/Jobsharing
- Vertretungen, die über drei Monate hinausgehen
- Ruhen
der Zulassung (PDF, 224 KB) [1 Seite]
- Verlegung
des Praxissitzes (PDF, 140 KB) [2 Seiten]
Die Regelungen zu den Mitteilungs- und Genehmigungspflichten für
Vertragsärzte sind in einem Merkblatt gesammelt:
Merkblatt: Mitteilungs-
und Genehmigungspflichten für Ärzte (PDF, 300 KB, Stand: 03.07.06)
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(Quelle: KV Berlin)