Schritt 1 zur Niederlassung: Eintrag ins Arztregister
Jede Kassenärztliche Vereinigung führt für ihren Bezirk ein Arztregister. Es erfasst alle Ärzte und Psychotherapeuten, die zur ambulanten Versorgung von Kassenpatienten zugelassen sind. Außerdem sind dort alle die Ärzte und Psychotherapeuten registriert, welche die Voraussetzungen der Eintragung erfüllen und eine Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung beabsichtigen.
Der erste Schritt auf dem Weg zum Vertragsarzt oder
Vertragspsychotherapeuten ist der Eintrag in das Arztregister des KV-Bezirks, in
dem der Arzt seinen Wohnsitz hat. Zentrale Voraussetzungen für den
Arztregistereintrag sind eine Approbation auf der Grundlage der jeweiligen
Bundesärzteordnung sowie eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt bzw.
zum Praktischen Arzt. Psychotherapeuten benötigen neben der Approbation einen
Abschluss an einem anerkannten Institut oder einen staatlichen Abschluss in
einem der drei Richtlinienverfahren.
Dokumente für Arztregistereintrag
Folgende Unterlagen sind u. a. für den Antrag auf Eintragung in das Arztregister
erforderlich (Original oder amtlich beglaubigte Kopie):
Urkunde über Approbation als Arzt bzw. als Psychotherapeut
Urkunde über die Facharztanerkennung bzw. über die Qualifikation im
Richtlinienverfahren
Zeugnis über ärztliche Tätigkeit und bestandene Prüfungen
Urkunde über abgeschlossene Weiterbildungen
Für den Antrag auf Eintragung in das Arztregister muss eine Gebühr von 100,00
€ entrichtet werden.
Weitere Einzelheiten zum Arztregistereintrag finden Sie auf dem Antragsformular.
Mitteilungspflichten gegenüber dem Arztregister
Auch nach erfolgter Zulassung ist das Arztregister ein wichtiger Bestandteil
der vertragsärztlichen Tätigkeit. Für Änderungen der Sprechzeiten und der Privatanschrift,
für Vertretungen und für Angaben über die Beschäftigung von Assistenten u. v.
m. bestehen verschiedene Mitteilungs-
und Genehmigungspflichten.