Damit es nicht zu viele, aber auch nicht zu wenige Vertragsärzte und -psychologen gibt, gibt es eine bundesweite Bedarfsplanung. Diese regelt, wie viele Ärzte und Psychotherapeuten es in einer Region geben muss, um eine ausreichende ambulante Versorgung zu gewährleisten.
Gesetzliche Einschränkung der Niederlassungsfreiheit
Die Bedarfsplanung wurde 1993 eingeführt, um in überversorgten Regionen
weitere Niederlassungen zu verhindern. Seitdem gilt: Ärzte und
Psychotherapeuten können sich nur neu niederlassen oder anstellen lassen, wenn es einen freien
Arztsitz gibt. Die Berufsausübung als Vertragsarzt oder -psychotherapeut ist nur noch in den Fachgebieten möglich, die nicht wegen
Überversorgung gesperrt sind. Ob ein Bereich für eine Niederlassung oder
Anstellung "offen" oder "gesperrt" ist, legt der Landesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen regelmäßig fest. Seit Sommer 2003 ist der
Zulassungsbezirk Berlin ein einheitlicher Planungsbereich.
Die offenen Fachgebiete für eine Niederlassung können Ärzte und Psychotherapeuten
den Bedarfsplänen entnehmen. Da alle gemäß des Beschlusses des
Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Berlin im Februar 2010 möglichen
Neuzu-
lassungen für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sowie
Anästhesisten zwischenzeitlich bereits erteilt wurden, ist der Planungsbereich
Berlin derzeit für alle der Bedarfs-
planung unterliegenden Fachgruppen gesperrt.
Niederlassungen in einem
"gesperrten" Fachgebiet sind jedoch durch Praxisübernahmen möglich.
Welcher Arzt seine Praxis innerhalb eines gesperrten Fachgebietes abgeben möchte,
darüber informiert jeden Monat das KV-Blatt.
Über- und Unterversorgung: Das "Arzt pro Einwohner"-Verhältnis zählt
Der Ärztebedarf richtet sich nach der Zahl der Einwohner in einem
Planungsbereich. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen prüft individuell für jede Arztgruppe,
ob das bundesweit festgelegte Arzt-Einwohner-Verhältnis in Berlin einem Versorgungsgrad von 100 Prozent entspricht. Als überversorgt gilt ein
Planungsbereich, wenn die Arztdichte einer Fachgruppe die 100-Prozent-Marke um mehr als 10
Prozent übersteigt. Für diese Arztgruppe gilt dann eine
Zulassungsbeschränkung. Sie ist für weitere Niederlassungen oder Anstellungen "gesperrt".
Unterversorgung herrscht dagegen, wenn der Versorgungsgrad den Bedarf bei den
Hausärzten um mehr als 25 Prozent und bei Facharztgruppen um mehr als 50
Prozent unterschreitet. Die Öffnung für neue Niederlassungen erfolgt aber
bereits, wenn der Versorgungsgrad unter 110 Prozent fällt. Dann sind so viele
Neuzulassungen möglich, bis die 110-Prozent-Grenze erstmals wieder
überschritten wird. Grundlage für die Überversorgungsfeststellung bildet die
Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, in der folgende
Sachverhalte festgelegt sind:
- Planungsbereiche
- Verhältniszahlen für den allgemeinen Versorgungsgrad (Einwohner pro
Arzt)
- Prüfung der in die Über- oder Unterversorgung einbezogenen Arztgruppen:
Dazu zählen alle Arztgruppen, in denen bundesweit mehr als 1.000 Ärzte an
der vertragsärztlichen Versorgung niedergelassen teilnehmen.
(Quelle: KV Berlin)