Beim Job-Sharing handelt es sich um eine besondere Form der Berufsausübungsgemeinschaft mit einem Senior- und einem Juniorpartner.
Dabei erhält der hinzukommende Arzt oder Psychotherapeut in Juniorposition
eine beschränkte Zulassung, auch wenn Zulassungsbeschränkungen im Fachgebiet
vorliegen. Sie ist zeitlich unbefristet, aber an die
Berufsausübungsgemeinschaft gebunden. Damit gilt sie nur für die gemeinsame ärztliche Tätigkeit. Nach
zehn Jahren der Zusammenarbeit oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wandelt
sich die beschränkte in eine vollwertige Zulassung um.
Beide Ärzte oder Psychotherapeuten müssen beim Job-Sharing eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Auch der Junior-Partner wird Mitgesellschafter
und haftet gemeinsam mit dem Seniorpartner für die Praxis. Die Jobsharing-Partner
erklären gegenüber dem Zulassungsausschuss ihr Einverständnis
zur Festschreibung einer erbring- und abrechenbaren Leistungsmenge (Leistungsobergrenze)
auf der Basis der bisherigen Abrechnung der Praxis.
Als Kooperationsform eignet sich das Jobsharing gut zur Praxisabgabe
oder -übergabe, aber auch für Ärzte, die wegen Kinderbetreuung über
längere Zeit gemeinsam tätig werden wollen.
Rahmenbedingungen zum Job-Sharing in einer Praxis sind:
- identische Fachgruppe bei beiden Ärzten
- Arztregistereintrag des
hinzukommenden Arztes
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Rechtsform
- Abschluss eines Gemeinschaftspraxisvertrages
- Der antragstellende Arzt gehört derselben Fachgruppe wie der Vertragsarzt
an.
- bei Psychotherapeuten: gleiche Approbation
(Quelle: KV Berlin)