Auch Krankenhausärzte oder -psychotherapeuten können sich an der ambulanten medizinischen Versorgung beteiligen.
Vom Zulassungsausschuss
können sie zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigt werden, wenn
bestimmte Leistungen im vertragsärztlichen Bereich nicht im notwendigen Umfang
erbracht werden können. Die Ermächtigung ist in der Regel auf zwei Jahre befristet.
Der Umfang der Ermächtigung – und damit die Anzahl der Leistungspositionen aus
dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab – wird durch den Zulassungsausschuss festgelegt.
Ermächtigt werden können:
Krankenhausärzte und -psychotherapeuten,
ärztlich geleitete Einrichtungen wie Krankenhäuser, Hochschulambulanzen
oder psychiatrische Institutsambulanzen,
Ärzte und Psychotherapeuten zum Zwecke der Fortführung der Praxis eines
verstorbenen Arztes bis zur Entscheidung über die Nachbesetzung (max. zwei
Quartale).