Anstellung in der Praxis

Ärzte oder Psychotherapeuten können gemäß § 32b der Ärzte-Zulassungsverordnung auch als Angestellte befristet oder unbefristet in einer Praxis arbeiten.

Dies ist nur möglich, wenn der Planungsbereich entweder nicht gesperrt ist, die Arztgruppe nicht der Bedarfsplanung unterliegt oder der anzustellende Vertragsarzt eine Genehmigung vom Zulassungsausschuss zur Anstellung des Arztes hat. Möglich ist auch die Anstellung eines Arztes, der einer anderen Fachgruppe angehört als der Praxisbesitzer. 

Rahmenbedingungen zur Anstellung in einer Praxis sind:

  • vorhandener Arztsitz für den einzustellenden Arzt (andernfalls ist nur eine Anstellung im Rahmen des Job-Sharings möglich)
  • gleiche Facharztgruppe, wenn für den anzustellenden Arzt kein Arztsitz zur Verfügung steht
  • Leistungsobergrenze: bisherige Praxiswerte plus 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts
  • Arztregistereintrag des anzustellenden Arztes
  • Genehmigung des Zulassungsausschusses
  • bei Psychotherapeuten: Fachkunde im gleichen Richtlinienverfahren wie der Vertragspsychotherapeut sowie gleiche Approbation

(Quelle: KV Berlin)

Unterlagen zur Genehmigung

Infoseite

Weiterbildung

Weiterbildung im Fach Allgemeinmedizin:
Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin Berlin (KoStA)

"Initiativprogramm Allge-
meinmedizin":

Antrag auf Zuschuss zur Förderung der allgemeinmedi-
zinischen Weiterbildung

(PDF, 233 KB [4 Seiten])

Merkblatt über das Initiativprogramm Allgemeinmedizin
(PDF, 23 KB [3 Seiten])
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