Ärzte oder Psychotherapeuten können gemäß § 32b der Ärzte-Zulassungsverordnung auch als Angestellte befristet oder unbefristet in einer Praxis arbeiten.
Dies ist nur möglich, wenn der Planungsbereich entweder nicht gesperrt ist,
die Arztgruppe nicht der Bedarfsplanung unterliegt oder der anzustellende
Vertragsarzt eine Genehmigung vom Zulassungsausschuss zur Anstellung des Arztes
hat. Möglich ist auch die Anstellung eines
Arztes, der einer anderen Fachgruppe angehört als der Praxisbesitzer.
Rahmenbedingungen zur Anstellung in einer Praxis sind:
- vorhandener Arztsitz für den einzustellenden Arzt (andernfalls ist nur eine
Anstellung im Rahmen des Job-Sharings
möglich)
- gleiche Facharztgruppe, wenn für den anzustellenden Arzt kein Arztsitz zur
Verfügung steht
- Leistungsobergrenze: bisherige Praxiswerte plus 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts
- Arztregistereintrag
des anzustellenden Arztes
- Genehmigung des Zulassungsausschusses
- bei Psychotherapeuten: Fachkunde im gleichen Richtlinienverfahren wie der
Vertragspsychotherapeut sowie gleiche Approbation
(Quelle: KV Berlin)