Anstellung von Ärzten und Psychotherapeuten
Ärzte oder Psychotherapeuten können gemäß § 32b der
Ärzte-Zulassungsverordnung auch als Angestellte befristet oder unbefristet
in einer Praxis arbeiten.
Dies ist nur möglich, wenn der Planungsbereich entweder nicht gesperrt ist,
die Arztgruppe nicht der Bedarfsplanung unterliegt oder der anzustellende Vertragsarzt
eine Genehmigung vom Zulassungsausschuss zur Anstellung des Arztes hat. Möglich
ist auch die Anstellung eines Arztes, der einer anderen Fachgruppe angehört
als der Praxisbesitzer.
Rahmenbedingungen zur Anstellung in einer Praxis sind:
- vorhandener Arztsitz für den einzustellenden Arzt (andernfalls ist nur eine
Anstellung im Rahmen des Job-Sharings
möglich)
- gleiche Facharztgruppe, wenn für den anzustellenden Arzt kein Arztsitz zur
Verfügung steht
- Leistungsobergrenze: bisherige Praxiswerte plus 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts
- Arztregistereintrag
des anzustellenden Arztes
- Genehmigung des Zulassungsausschusses
- bei Psychotherapeuten: Fachkunde im gleichen Richtlinienverfahren wie der
Vertragspsychotherapeut sowie gleiche Approbation
Hinweise zur Kündigung eines angestellten Arztes
Die Kündigung eines angestellten Arztes/Psychotherapeuten ist umgehend
der Stelle mitzuteilen, die seinerzeit die Anstellung genehmigt hat. Erfolgte
die Genehmigungserteilung durch
- die KV (z. B. Weiterbildungsassistent, Home Care-Assistent,
Entlastungsassistent / Vertreter) --> Mitteilung an das Arztregister
- den Zulassungsausschuss (Job-Sharing-Angestellter, angestellter
Arzt/Psychotherapeut in der Praxis oder im MVZ) --> Mitteilung an den Zulassungsausschuss.
Auführliche Informationen zur Kündigung eines angestellten Arztes finden Sie
in einer Praxisinformation.
Anstellung von Weiterbildungsassistenten
Die medizinische Weiterbildung kann in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte
stattfinden. Die arbeitsrechtliche Form dieser Weiterbildung ist die Anstellung
eines Weiterbildungsassistenten bei einem niedergelassenen Vertragsarzt, der
die Ermächtigung der Ärztekammer zur Weiterbildung besitzt.
Für die Anstellung eines Weiterbildungsassistenten muss der Vertragsarzt
folgende Unterlagen vorlegen:
- einen formlosen Antrag beim Vorstand der KV Berlin auf Genehmigung zur
Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten
- Kopie der Approbationsurkunde des Weiterbildungsassistenten
- Kopie der Weiterbildungsermächtigung des antragstellenden Vertragsarztes
- Angabe des Beschäftigungszeitraumes
Bei der Anstellung eines Weiterbildungsassistenten ist zu beachten, dass die
Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis
(Fallzahlsteigerung um mehr als 25 %) oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen
Praxisumfangs dienen darf.
Initiativprogramm Allgemeinmedizin
Zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V fördern
die Krankenkassen und die KV Berlin die allgemeinmedizinische Weiterbildung
in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte im Rahmen eines allgemeinmedizinischen
oder auf die Weiterbildung in Allgemeinmedizin anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnittes
durch Beteiligung an den Kosten. Voraussetzung ist die Antragstellung eines
Praxisinhabers für die Förderung einer Assistentenstelle.
Zum Herunterladen:
Antrag
auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der allgemeinmedizinischen
Weiterbildung "Initiativprogramm Allgemeinmedizin - IPAM"
(Quelle: KV Berlin)