Die Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung setzen sich paritätisch aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin und der Krankenkassen zusammen. Die Vertreter in den Gremien sind ehrenamtlich tätig und dabei an Weisungen nicht gebunden.
In den Gremien, deren Aufgaben im Sozialgesetzbuch V verankert sind, wirken
Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen auf ver-
schiedenen Gebieten zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Ver-
sorgung zusammen, etwa bei der Zulassung oder bei der Wirtschaft-
lichkeitsprüfung. Mit Ausnahme des Zulassungsausschusses haben diese Gremien
zudem einen unparteiischen Vorsitzenden.
Zulassungsausschuss
Dieser Ausschuss entscheidet über die Zulassung von Vertragsärzten oder -psychotherapeuten
sowie über die Ermächtigung von Kranken-
hausärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Ärzte und Psychotherapeuten,
die sich in Berlin niederlassen wollen, stellen dazu einen Antrag beim Zulassungsausschuss.
Dieser prüft die fachliche Eignung und den Bedarf. Das Gremium kann auch eine
vor-
handene Zulassung entziehen. Außer dem Arzt können auch die KV Berlin oder die
Krankenkassen Widerspruch einlegen. Die Geschäfts-
stelle liegt bei der KV Berlin.
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Berufungausschuss
Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses können der be-
teiligte Arzt oder Psychotherapeut, die KV Berlin oder die Kranken-
kassen Widerspruch beim Berufungsausschuss einlegen. Bleibt der Widerspruch
erfolglos, kann dagegen beim Sozialgericht geklagt werden.
Vorsitzender: Dirk Vallentin
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Beschwerdeausschuss
Laut Sozialgesetzbuch V sind die KVen und die Krankenkassen ver-
pflichtet, die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung zu überprüfen.
Eine von diesen gebildete Prüfungsstelle urteilt darüber, ob ein Vertragsarzt
in seinen Therapien und Verordnungen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen
hat – und ob sein Honorar gegebe-
nenfalls gekürzt oder ein Arzneimittelregress verhängt wird.
Gegen die Entscheidungen der Prüfungsstelle können der beteiligte Arzt
oder Psychotherapeut, die KV oder die Krankenkassen Wider-
spruch einlegen oder in bestimmten Fällen unmittelbar eine Klage zum Sozialgericht
erheben. Gegen einen Bescheid des Beschwerde-
ausschusses kann stets Klage vor dem Sozialgericht eingereicht werden.
Vorsitzender: Herbert Schultze
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Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
Jedes Bundesland besitzt einen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen.
Dieser Ausschuss berät beim Erstellen des bundes-
weiten Bedarfsplans und prüft jedes Jahr, ob die Berliner Bevölke-
rung mit niedergelassenen Ärzten und Psychologischen Psychothera-
peuten über- oder unterversorgt ist. Bei einer Überversorgung hat er auch Zulassungsbeschränkungen
zu beschließen. Die Geschäftsstelle liegt bei der AOK Berlin.
Vorsitzender: Herbert Schultze
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Landesschiedsamt
Wenn sich die KV Berlin und die Krankenkassen bei Vertragsverhand-
lungen nicht einigen können, fällt das Landesschiedsamt als schlich-
tende Instanz eine Entscheidung. Es ist paritätisch mit Vertretern der KV und
der Krankenkassen besetzt. Gegen die Entscheidung des Schiedsamtes kann vor
dem Landessozialgericht geklagt werden.
Vorsitzende: Erika Behnsen
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